staatlicher
Ziviltechniker
ZT - Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Architektur
Architekt - ZTG Ziviltechniker Gesetz 1993 - Architektenkammer
- § 4. (1) Ziviltechniker sind auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erstattung von Gutachten, Vornahme von Messungen,
Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, sowie berufsmäßigen Vertretung vor Behörden, berechtigt.
- § 4. (3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung ZPO. Ziviltechniker sind im
Rahmen ihrer Befugnis zur Erstellung öffentlicher Urkunden ermächtigt.
gerichtlicher
Gutachter
SV - Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Gutachter - SDG Sachverständiger Gesetz 1975 - Landesgericht Feldkirch
- 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften
- 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften, Wohnungseigentumsobjekte
- 94.17 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
- 94.20 Wohnungseigentum
- 94.23 Geschäftsräumlichkeiten
- 94.60 Mietzins und Nutzungsentgelt
- 94.65 Baugründe
- 94.70 Nutzwertfeststellung, Parifizierung
privatwirtschaftlicher
Gutachter
AE - Akademisch zertifizierter Experte Immobilienbewertung
Gutachter - UG Akademiker Gesetz 2002 - Donau Universität Krems
- Bewertung zu Finanzierungszwecken
- Plausibilisierung von Gutachten
- Bewertung nach der Exekutionsordnung
- Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften
- Bewertung von Projektentwicklungen und Bestandsimmobilien
- Markt- und Objektrating
- Technische Due Diligence
- Bewertung für Steuer- und Bilanzierungszwecke
- Bewertung von Immobilienportfolios und Sonderimmobilien
ausgebildeter
Vermögensberater
AE - Akademischer zertifizierter Experte für Finanzdienstleistung
Berater - UG Akademiker Gesetz 2002 – Zentrum für Finance Krems
- Finanzmathematik
- Kreditgeschäft und Privatstiftungen
- Aktien- & Anleihen- und Fonds- Analyse
- Nationales und Internationales Steuerrecht
- Betriebliches und Privates Vorsorgemanagement
- Risikomanagement und Performanceevaluierung
- Institutionelle und Immobilienveranlagung
- Vermögensmanagement
- Investment
eingetragener
Mediator
EM - Eingetragener Mediator
Mediator - ZivMediatG Zivil Mediator Gesetz 2001 – Bundesministerium f Justiz
- Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel
fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".
- Bauwesen – Nachbarschaft – Wohnungseigentum – Mietrecht – Familie – Trennung ehelichen Gebrauchsvermögens – Erbschaft – Verlassenschaft – Gewerbe – Kommunen – Immobilienbewertung
gewerblicher
Immobilientreuhänder aD
IT - Immobilientreuhänder Projektentwicklung
Immobilientreuhänder - Gewerbeordnung 1994 – Wirtschaftskammer
- Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
- Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die Beschaffung des Grundstücks und Prüfung der Projektvoraussetzungen, die Projektentwicklung
und Entwicklung des Bau- und Nutzungskonzeptes und der Finanzierungskonzeption, die Baureifmachung, die Verwertung, die Organisation der
Vermietung oder des Verkaufs an Konsumenten, Investoren oder Betreiber.